Satzung des gemeinnützigen Vereins CBTR e.V.
Neufassung vom 27.11.2007
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§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen CBTR Centrum für deutsches und internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schrobenhausen/Bayern.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Erforschung, Weiterentwicklung und Sammlung des deutschen und internationalen Baugrund- und Tiefbaurechts als Teil des gesamten privaten und öffentlichen Baurechts in Deutschland, Europa und dem sonstigen Ausland.
2. Der Verein fördert und unterstützt insbesondere die Arbeit des DVA Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss, der DGEG Deutsche Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V., der TBG Tiefbauberufsgenossenschaft, der Bauindustrieverbände in Deutschland und Europa, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, insb. dessen Tiefbau-Bundesfachabteilungen, der Versicherungswirtschaft sowie aller Auftraggeber und Auftragnehmer von Baugrund- und Tiefbauleistungen jeder Art. Insbesondere arbeitet der Verein eng mit sämtlichen Institutionen und Hochschulen, die sich in irgendeiner Form mit dem Tiefbau befassen, zusammen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins, Wissenschaftlern, Forschungsinstituten, Forschungsgemeinschaften und den in Ziffer 2 genannten Verbänden und Vereinigungen,
b) Regelmäßige Veröffentlichungen zu baugrund- und tiefbaurechtlichen Themen,
c) Mitwirkung bei der Fortentwicklung baurechtlicher Gesetze sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
d) Auf- und Ausbau sowie Zugänglichmachung einer Tiefbaurechts-Bibliothek mit Sammlung einschlägiger Urteile,
e) Organisation und Veranstaltung einschlägiger, auch internationaler Seminare, Vortragsveranstaltungen, Symposien und Tagungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
f) Anregung und Begleitung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Promotionen, Habilitationen) zum Thema Baugrund- und Tiefbaurecht in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Universitäten,
g) Vermittlung von Fachgutachtern zu speziellen Problemen des Baugrund- und Tiefbaurechts
h) Einrichtung einer Schiedsstelle für Baugrund- und Tiefbaurechtsfragen, bestehend aus je einer Fachpersönlichkeit aus der Tiefbautechnik und dem Baugrund- und Tiefbaurecht,
i) Beteiligung an der Weiterbildung von Baujuristen und Baupraktikern.
4. Der Verein bewilligt, soweit die finanzielle Grundlage vorhanden ist, Beihilfen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Leistungen des Vereins sind unentgeltlich.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Art der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder
b) Verbands- bzw. Firmen-Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Persönliches Mitglied bzw. Verbands- oder Firmen-Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenhandelsgesellschaft werden, die bereit ist, den Vereinszweck ideell und finanziell zu fördern. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck oder die Wissenschaft bzw. die Tiefbaupraxis erworben haben. Die Berufung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Persönliche und Verbands- bzw. Firmen-Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.
2. Die Mitglieder des Vereins – ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser beträgt für jedes, auch angefangene Kalenderjahr:
a) für persönliche Mitglieder jährlich Euro 50
b) für Verbandsmitglieder jährlich Euro 100
c) für Firmenmitglieder (bis 10 Millionen Euro Umsatz) Euro 500
d) für Firmenmitglieder (bis 1 Milliarde Euro Umsatz) Euro 1000
e) für Firmenmitglieder (über 1 Milliarde Euro) Euro 2000
f) für Richter, pensionierte Richter sowie Hochschullehrer Euro 10
g) für Studenten und Referendare Euro 5
3. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Liquidation oder Auflösung von Verbänden, Vereinen bzw. Unternehmen, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr des Austritts noch zu leisten.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommt. Der Anspruch auf Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr, in dem der Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird, bleibt unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus: (weibliche/männliche Fassung)
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister und
e) dem Schriftführer
Ohne Stimm- oder Vertretungsrecht wird ein Pressereferent im Bedarfsfall vom Vorstand kooptiert.
2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Repräsentanten des Baurechts sowie Repräsentanten aus dem tiefbautechnischen Bereich. Die Beiratszahl soll nicht größer als 20 sein. In begründeten Fällen kann davon jedoch abgewichen werden. Der Beirat wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Beirat berät den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Erfüllung der Vereinszwecke, insbesondere entscheidet der Beirat zusammen mit den Mitgliedern des Vorstandes über die Verleihung des Tiefbaurechts-Preises, über die Gewährung von Beihilfen bzw. Stipendien zur Erstellung tiefbaurechtlicher wissenschaftlicher Arbeiten und über den Inhalt von Veranstaltungen, die vom Verein durchgeführt werden.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Ihr obliegt insbesondere:
a) Die Bestellung des Vorstandes,
b) Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des vom Schatzmeister aufzustellenden Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,
c) Die Entlastung des Vorstandes
d) Die Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Vereinsauflösung.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jährlich. Die Einladung erfolg schriftlich durch den Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten, berechnet ab Absendung der Einladung.
5. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder bei schriftlichem Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder abzuhalten.
6. Der Präsident ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein nicht anwesendes Mitglied kann einem anderen schriftliche Vollmacht erteilen.
9. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Dies gilt für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes. Im übrigen genügt die einfache Mehrheit.
2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Hochschule der Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Sonstige Regelungen
1. Neben dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB subsidiär.
2. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist das AG Neuburg/Donau.
3. Der Vorstand wird ermächtigt – und zwar jeweils der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister und der Schriftführer je alleine – alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Verein abzugeben, die zu dessen Tätigkeit erforderlich sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt